Neue Regelungen ab 4.4.

Liebe Schüler:innen,
liebe Eltern,
liebe Kolleg:innen,
 
ab kommenden Montag gelten die gelockerten Regelungen der Landesregierung im Rahmen der Pandemie. Wegen der aktuell hoehen Infektionszahlen in den Schulen, alle haben die vielen Unterrichtsausfälle der letzten drei Wochen hautnah mitbekommen, bitten wir trotz Wegfall der Maskenpflicht darum, in den Schulgebäuden und vor allem in den Unterrichtsräumen weiterhin eine OP-Maske bzw. FFP2-Maske zu tragen. Dies bleibt der wirksamste Schutz für alle an unserer Schule.
 
Folgende Regfelungen gelten in diesem Zusammenhang für den Schulbetrieb ab dem 4. April 2022:

Maskenpflicht entfällt
Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Masken-pflicht mehr. Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen.
 
Testpflicht gilt bis zu den Osterferien unverändert fort
Schülerinnen und Schüler sind weiterhin zweimal pro Woche und die Beschäftigten an jedem Präsenztag zu testen. Weiterhin von der Testpflicht ausgenommen sind quaran-tänebefreite Personen, denen zwei freiwillige Tests pro Woche angeboten werden.
 
Hygienevorgaben, Lüften und Abstand
Es wird empfohlen, die bisherigen Hygieneregeln und die Vorgaben zum regelmäßigen Lüften weiterhin konsequent zu beachten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulas-sen, ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein-zuhalten. Die bisherigen besonderen Hygienevorgaben für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sind nicht mehr verpflichtend.
 
Umgang mit Coronainfektionen in der Klasse oder Lerngruppe
Bei einem Infektionsfall in einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Sowohl die fünftägige „Kohortenpflicht“ als auch die Kontaktbeschränkungen im Sport- und Musikunterricht entfallen.
 
Zutritts- und Teilnahmeverbote
Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen. Selbstverständlich haben auch absonderungspflichtige Personen weiterhin keinen Zutritt zur Schule. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie den Abson-derungsort in der Regel nicht verlassen dürfen.
 
Beste Grüße
Mirko Samietz