- Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum a) Wie unterscheiden sich die Regelungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige Personen?
Für Schülerinnen und Schüler gilt: ·Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum Sitzen die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer oder Betreuungsraum am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht. Umgekehrt gilt somit: Bewegen sich die Schülerinnen und Schüler, z.B. von einem Sitzplatz zu einem anderen oder zur Tafel, gilt die Maskenpflicht.
Für Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen gilt: Die Maskenpflicht besteht für Lehrkräfte und weitere am Unterricht mitwirkende Personen nicht, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Die Regelung für die Lehrkräfte muss deshalb von der Schülerregelung abweichen, weil sie sich ständig im Raum bewegen, also bei Anwendung der Schülerregelung eine dauerhafte Maskenpflicht bestünde.
Für sonstige Personen (die also weder Schülerinnen und Schüler, betreute Kinder oder am Unterricht mitwirkende Personen sind) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.
b) Welche Ereignisse führen dazu, dass die beschriebenen Erleichterungen wieder entfallen müssen? Folgende Ereignisse führen dazu, dass die Maskenpflicht auch wieder im Unterrichts- oder Betreuungsraum gilt: ·Eintritt der sog. „Alarmstufe“ Würde das Infektionsgeschehen so ansteigen, dass die sog. „Alarmstufe“ ausgerufen wird, gilt die Maskenpflicht auch wieder generell im Klassenzimmer- und Betreuungsraum. ·Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe auf, gilt für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte dieser Klasse oder Gruppe eine Maskenpflicht im Klassen- oder Betreuungsraum für die Dauer von fünf Schultagen (analog zur täglichen Testung).
Bitte beachten Sie, dass die Maskenpflicht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume unverändert bleibt. Sie gilt also beispielsweise im Lehrerzimmer.
Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klassenzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.